Allgemeine Geschäftsbedingungen der Twonix GmbH


§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Twonix GmbH, Emsdetten (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“), sowohl Unternehmer im Sinne des § 14 BGB als auch Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
(2) Die AGB gelten in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender AGB die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Maßgebend ist ausschließlich die deutsche Sprachfassung dieser AGB.


§ 2 Leistungsgegenstand

(1) Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich der Oberflächenreinigung mittels Lasertechnologie (nachfolgend „Laserreinigung“). Dies umfasst insbesondere die Entfernung von Rost, Farbe, Lacken, Beschichtungen, Oxiden, Verunreinigungen und sonstigen unerwünschten Oberflächenschichten von verschiedenen Materialien und Werkstücken mittels Laserverfahren.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.
(3) Die Laserreinigung ist ein technisches Verfahren, bei dem die Reaktion der Oberfläche materialabhängig ist. Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass je nach Materialbeschaffenheit, Vorbehandlung, Alter und Zustand des Werkstücks unterschiedliche Ergebnisse erzielt werden können. Geringfügige Abweichungen in Farbe, Glanzgrad, Textur oder Oberflächenbeschaffenheit gegenüber Muster- oder Probestücken stellen keinen Mangel dar, sofern sie technisch bedingt und unvermeidbar sind.

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Angebote haben eine Gültigkeitsdauer von 30 Tagen, sofern nicht anders angegeben.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch tatsächliche Ausführung der Leistung zustande.
(3) Der Auftraggeber ist an seine Bestellung als Vertragsangebot für die Dauer von zwei Wochen gebunden.
(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.


§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle für die Durchführung der Laserreinigung erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig mitzuteilen, insbesondere: Art und Zusammensetzung des Materials/Werkstücks, vorhandene Beschichtungen oder Vorbehandlungen, bekannte Empfindlichkeiten des Materials, besondere Anforderungen an das Reinigungsergebnis sowie sicherheitsrelevante Hinweise (z. B. Kontamination, Gefahrstoffe).
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu reinigenden Werkstücke bzw. Oberflächen in einem für die Laserreinigung geeigneten und zugänglichen Zustand bereitgestellt werden.
(3) Unterlässt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Mitwirkung, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus resultierende Schäden, Verzögerungen oder Qualitätsminderungen. Mehrkosten aufgrund unterlassener oder verspäteter Mitwirkung trägt der Auftraggeber.
(4) Bei Einsätzen vor Ort beim Auftraggeber hat dieser für einen sicheren und geeigneten Arbeitsbereich sowie die Einhaltung der geltenden Arbeitsschutzvorschriften zu sorgen


§ 5 Probelaserungen / Testreinigungen

(1) Der Auftragnehmer bietet Probelaserungen bzw. Testreinigungen an, um die Eignung des Laserverfahrens für das jeweilige Material und die gewünschte Reinigungswirkung zu prüfen.
(2) WICHTIG: Probelaserungen dienen ausschließlich der Erprobung und Veranschaulichung des Verfahrens. Sie stellen keine zugesicherte Eigenschaft des späteren Reinigungsergebnisses dar. Aus einer Probelaserung kann kein Anspruch auf ein identisches Ergebnis bei der Serienbearbeitung oder dem Gesamtauftrag abgeleitet werden.
(3) Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass bei Probelaserungen Veränderungen an der Oberfläche des Werkstücks auftreten können, die über die beabsichtigte Reinigungswirkung hinausgehen. Dies umfasst insbesondere, ist aber nicht beschränkt auf: Verfärbungen, Aufrauhungen, Glanzgradveränderungen, thermische Einwirkungen, Veränderung der Materialeigenschaften oder unbeabsichtigter Materialabtrag.
(4) Der Auftragnehmer übernimmt KEINE HAFTUNG für Veränderungen an Oberflächen und Werkstücken, die im Rahmen von Probelaserungen entstehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Veränderungen beabsichtigt oder unbeabsichtigt sind. Der Auftraggeber erklärt mit der Beauftragung einer Probelaserung sein Einverständnis, dass solche Veränderungen auftreten können, und verzichtet auf Schadensersatzansprüche jeglicher Art.
(5) Sofern der Auftraggeber wertvolle oder empfindliche Werkstücke zur Probelaserung bereitstellt, geschieht dies auf eigenes Risiko. Der Auftragnehmer empfiehlt, nach Möglichkeit Probestücke gleichen Materials oder nicht sichtbare Bereiche für die Probelaserung zu verwenden.(6) Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.


§ 6 Haftung für Oberflächenveränderungen (reguläre Aufträge)

(1) Die Laserreinigung ist ein Verfahren, das gezielt auf Oberflächen einwirkt. Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass trotz fachgerechter Durchführung Oberflächenveränderungen am Grundmaterial auftreten können, die über die reine Reinigungswirkung hinausgehen.(2) Solche Veränderungen umfassen insbesondere: Farbliche Veränderungen des Grundmaterials, Veränderungen von Glanzgrad oder Textur, Aufrauhung oder Glättung der Oberfläche, thermische Einflüsse auf das Material sowie Freilegung von zuvor verdeckten Materialeigenschaften oder -schäden.
(3) Die Haftung des Auftragnehmers für Oberflächenveränderungen, die trotz fachgerechter und vertragsgemäßer Durchführung der Laserreinigung am Werkstück des Auftraggebers entstehen, ist AUSGESCHLOSSEN, soweit der Auftraggeber über die Möglichkeit solcher Veränderungen informiert wurde oder hätte informiert sein müssen.
(4) Soweit eine Haftung für Oberflächenveränderungen nicht ausgeschlossen werden kann, ist diese auf den Materialwert des betroffenen Werkstücks begrenzt, maximal jedoch auf den Netto-Auftragswert des jeweiligen Einzelauftrags.
(5) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über besondere Empfindlichkeiten oder besondere Wertigkeit der zu reinigenden Werkstücke schriftlich zu informieren. Unterlässt er dies, entfallen Schadensersatzansprüche wegen Oberflächenveränderungen.
(6) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen, soweit vorstehende Regelungen mit diesen nicht vereinbar sind. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.


§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro. Gegenüber Unternehmern als Netto-Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern als Brutto-Preise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht anders ausgewiesen.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht anders vereinbart.
(3) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegenüber Unternehmern und 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.
(5) Bei berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.


§ 8 Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

(1) Der Auftragnehmer hat ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den ihm übergebenen Werkstücken und Materialien des Auftraggebers für alle fälligen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis.
(2) Das Pfandrecht besteht auch wegen Forderungen aus früher erbrachten Leistungen, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen.
(3) Die Aufbewahrung von Werkstücken des Auftraggebers erfolgt auf dessen Gefahr. Der Auftragnehmer wird eine handelsübliche Sorgfalt walten lassen, ist jedoch nicht zur Versicherung verpflichtet.


§ 9 Mängelrüge und Gewährleistung

(1) Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Abnahme bzw. Rückgabe des Werkstücks, schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern 12 Monate ab Abnahme der Leistung. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
(3) Im Falle eines berechtigten Mangels hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder erneute Reinigung). Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt verlangen.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung nach Leistungserbringung oder Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte.


§ 10 Allgemeine Haftungsbeschränkung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung des Auftragnehmers ist, unabhängig vom Rechtsgrund, pro Schadensfall auf maximal 50.000 EUR begrenzt, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Die Gesamthaftung pro Kalenderjahr ist auf 100.000 EUR begrenzt.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(6) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen, soweit vorstehende Beschränkungen damit nicht vereinbar sind.

§ 11 Geistiges Eigentum und Freistellung

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass durch die Erteilung des Auftrags und die vom Auftragnehmer zu bearbeitenden Werkstücke keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
(2) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten im Zusammenhang mit der Auftragsausführung resultieren.


§ 12 Höhere Gewalt und Leistungshindernisse

(1) Im Falle höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen, Krieg, Streik, Aussperrung, Energieversorgungsstörungen) verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung.
(2) Dauert die höhere Gewalt länger als 3 Monate, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


§ 13 Rücktritt und Stornierung

(1) Storniert der Auftraggeber einen erteilten Auftrag vor Beginn der Leistungserbringung, ist der Auftragnehmer berechtigt, pauschal 25% der vereinbarten Nettovergütung als Aufwandsentschädigung zu berechnen, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(2) Bei Stornierung nach Beginn der Leistungserbringung sind die bis dahin erbrachten Leistungen vollständig zu vergüten. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Regelung nur, soweit sie mit den gesetzlichen Bestimmungen vereinbar ist.


§ 14 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 312g, 355 BGB zu.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss. Zur Ausübung des Widerrufsrechts muss der Verbraucher den Auftragnehmer mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief, E-Mail) über seinen Entschluss informieren.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Auftragnehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert (§ 356 Abs. 4 BGB).
(4) Eine gesonderte Widerrufsbelehrung wird dem Verbraucher bei Vertragsschluss übermittelt.


§ 15 Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG. Näheres regelt die Datenschutzerklärung auf der Website des Auftragnehmers.
(2) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die ihnen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.


§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers in Emsdetten.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Auftragnehmers (zuständiges Gericht: Amtsgericht Steinfurt / Landgericht Münster). Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(5) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.